Was darf der Ortsbeirat?
Dem Ortsbeirat stehen nach Kommunalverfassung Anhörungsrechte bei bauordnungsrechtlichen Satzungen zu, soweit sie sich auf den Ortsteil beziehen. Wie so eine Anhörung zu erfolgen hat, ist leider nicht präzise definiert. Man sollte aber nach gesundem Menschenverstand davon ausgehen, dass sich der Ortsbeirat eine fundierte Meinung zum abschließenden, also dem letztlichen Beschlussvorschlag der Stadtverordnetenversammlung bilden kann.
Denn mal ehrlich, nur so macht eine Anhörung zu einem Vorschlag tatsächlich Sinn. Schließlich soll das Votum des Ortsbeirates als „Fachausschuss“ ja Beratungsgegenstand der Sitzung der Stadtverordnetenversammlung sein. Dem Ortsbeirat Fahrland wurde vor Kurzem ein Aufstellungs- und Auslegungsbeschluss zu einem Bebauungsplan zur Anhörung vorgelegt. Aus den verschiedensten Gründen lehnte eine Mehrheit der Mitglieder diese Vorlage ab.
Im Nachgang wurden in den Fachausschüssen dieser Entwurf und damit auch der Beschlussvorschlag für die Stadtverordnetenversammlung durch zwei Änderungsanträge jedoch soweit verändert, dass es den Rahmen von redaktionellen Änderungen deutlich überstieg. Es wurden nicht nur die Abstände zur umliegenden Bebauung geändert, sondern es erfolgte auch eine Verdichtung im zentralen Bereich, die Anzahl der Häuser und deren Lage sowie die Lage der Erschließung oder die Grundstücksgrößen wurden verändert. Dieser veränderte Entwurf wurde dem Ortsbeirat allerdings nicht nochmals zur Beratung und Anhörung vorgelegt, sondern der Ortsbeirat wurde darüber lediglich informiert.
„Die Kenntnisnahme von Mitteilungsvorlagen ersetzt keine Beschlüsse“ – regelt die Geschäftsordnung der Stadtverordnetenversammlung aber eindeutig. Zum tatsächlichen Beschlussgegenstand der Stadtverordnetenversammlung, die dieser Vorlage mittlerweile zugestimmt hat, gab es also keine Anhörung des Ortsbeirates. Wie man dies auch immer verfahrenstechnisch korrekt umsetzt, es muss ein Prozedere gefunden werden, welches die Rechte der Ortsbeiräte nicht noch weiter marginalisiert und welches dafür sorgt, dass ihre Beschlüsse transparent in die Entscheidungen der Stadtverordnetenversammlung einfließen können.
Nebenbei bemerkt ist das Handeln der Potsdamer Stadtverwaltung ja durchaus nachvollziehbar. Möchte man doch mit diesem Bebauungsplan einen rechtswidrig ergangenen Bauvorbescheid heilen und damit im Raum stehende Schadenersatzansprüche ausräumen. Eine erneute Anhörung des Ortsbeirates schien da wohl nicht förderlich.
Die Konsequenz
Die korrekte Durchführung der Anhörung des Ortsbeirates ist aber ein zwingendes verfahrensrechtliches Erfordernis. „Entscheidungen des Beschlussorgans, die ohne erforderliche Anhörung erfolgen, sind rechtswidrig.“ (Brandenburgische Kommunalverfassung, Kommentar, Schumacher, 2008) Das Rechtsamt der Landeshauptstadt Potsdam sieht dies erwartungsgemäß anders. So beschäftigt sich jetzt die Kommunalaufsicht des Landes Brandenburg mit dieser Angelegenheit und prüft, ob in diesem konkreten Einzelfall die Anhörungsrechte des Ortsbeirates korrekt gewahrt wurden. Eine Entscheidung steht noch aus.
Zusammenfassend bleibt zu bemerken, dass die Ortsbeiräte sich ihrer Rechte bewusster werden und diese auch adäquat durchsetzen müssen. Nach dem 26. Mai gibt es für die neu gewählten Gremien dazu Gelegenheit. Denn noch sind sie da, die Ortsbeiräte, auch wenn man das Gefühl hat, dass Teile der Potsdamer Stadtverwaltung sie gern abschaffen möchten.